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Satzung

Satzung des Vereins „Verein Volkshaus Neckarau e.V.“ vom 9. Januar 1971 in der Fassung vom 15. Juni 2007

§ 1: Zweck

Der Verein dient dem Ziel, die von der Stadt Mannheim vertraglich überlassene Mehrzweckhalle Rheingoldstraße 47-49, zu verwalten sowie das gesellschaftliche, kulturelle, sportliche Leben und die sozialen Einrichtungen zu fördern.

§ 2: Name

Der Verein führt den Namen „Verein Volkshaus Neckarau e.V.“

§ 3: Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

Sitz des Vereins ist Mannheim-Neckarau. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Verein werden, soweit er keine gewerblichen Zwecke verfolgt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.

§ 5: Fördernde Mitglieder

Einzelpersonen können nur fördernde Mitglieder werden. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht in der Mitglieder- und Mitgliederhauptversammlung; sie haben jedoch beratende Stimme.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Monatsfrist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 7: Beiträge

Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederhauptversammlung festgesetzt wird.

§ 8: Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand sowie die Mitglieder- und Mitgliederhauptversammlung.

  1. 1. Der Vorstand
  2. 1.1 Der Vorstand besteht aus dem / der
    • a) 1. Vorsitzenden,
      b) 2. Vorsitzenden,
      c) Kassierer/in,
      d) Schriftführer/in,
      e) und mindestens zwei Beisitzern.
  3. 1.2
    • Der Vorstand wird von der Mitgliederhauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Mitgliederhauptversammlung bestimmt auch die Zahl der jeweils zu wählenden Beisitzer.

      Er bleibt jedoch bis zur wirksamen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

      Die Positionen sind einzeln zur Wahl zu stellen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit (50 % + 1) der Stimmen erhält. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht ist nach außen unbeschränkt.

      Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Hierin werden die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt.

      Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

      Zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte ernennt der Vorstand einen Geschäftsführer, der im Auftrag des Vorstandes handelt und dessen Aufgaben in einer Geschäftsordnung definiert werden.

  4. 2.
    • Mitglieder- und Mitgliederhauptversammlung
  5. 2.1
    • Die Mitgliederhauptversammlung findet mindestens einmal jährlich, bis spätestens am 30.06. eines Kalenderjahres, statt.
  6. 2.2
    • Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen.
  7. 2.3
    • Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt.
  8. 2.4
    • Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitglieder-/Mitgliederhauptversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. Die Frist beginnt mit Aufgabe bei der Post an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift des Mitgliedes.
  9. 2.5
    • Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
  10. 2.6
    • Die Mitglieder- und Mitgliederhauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, ist dieser verhindert, vom 2. Vorsitzenden. Ist auch dieser verhindert, leitet ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlung.
  11. 2.7
    • Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder gemäß § 4 der Satzung. Ihre Vertreter haben zwei Stimmen. Ferner sind die Mitglieder des Vorstandes stimmberechtigt.
  12. 2.8
    • Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Auf Antrag von 1/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erfolgt die Abstimmung schriftlich.
  13. 2.9
    • Die Mitgliederhauptversammlung wählt zwei Revisoren. Sie werden für drei Jahre und für maximal zwei Amtsperioden bestellt.
§ 9: Protokoll

Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer / der Schriftführerin jeweils Niederschriften (Protokolle) anzufertigen.

Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10: Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Nichtanwesende Mitglieder müssen schriftlich zustimmen.

Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden.

Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 11: Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bei Auflösung des Vereins wird etwa vorhandenes Vermögen des Vereins gemäß Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

Mannheim, den 15. Juni 2007

1. Vorsitzender: Hans-Joachim Fenzke

2. Vorsitzender: Bernd Landmann

Schriftführer: Mathias Kohler

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